Entsprechenserklärung

Die Generali Deutschland Holding AG ist die Führungsgesellschaft der Generali Deutschland Gruppe. Bei der Wahrnehmung ihrer durch Gesetz, Satzung und die jeweilige Geschäftsordnung bestimmten Aufgaben handeln Vorstand und Aufsichtsrat im Bewusstsein ihrer Verantwortung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Generali Deutschland Gruppe, zum Wohle der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen und im Interesse der Aktionäre.

Seit Abgabe der letztjährigen Erklärung nach § 161 AktG bis zum 5. August 2009 hat die Generali Deutschland Holding AG den am 08. August 2008 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ (Kodexfassung vom 6. Juni 2008) mit Ausnahme der seinerzeit bekannt gemachten Abweichungen entsprochen. Die Gesellschaft wird in Zukunft den im elektronischen Bundesanzeiger vom 5. August 2009 bekannt gemachten Empfehlungen (Kodexfassung vom 18. Juni 2009) mit folgenden Ausnahmen entsprechen:

1.   Die von der Gesellschaft für den Aufsichtsrat abgeschlossene D&O-Versicherung enthält keinen Selbstbehalt (Ziffer 3.8 Abs. 2 des Kodex).

Begründung:

Die Generali Deutschland Holding AG ist der Ansicht, dass ein Selbstbehalt im Hinblick auf die Verantwortung und Motivation der Aufsichtsratsmitglieder bei ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht erforderlich ist.

2.  

Bei der Generali Deutschland Holding AG besteht kein eigenes Aktienoptions­programm (Ziffer 4.2.3, 7.1.3 des Kodex).

Begründung:

Die Vorstände der Generali Deutschland Holding AG sind in das Aktienoptionsprogramm der Assicurazioni Generali S.p.A. einbezogen. Dabei hängt die Gewährung der Optionen neben der Erreichung der Ziele des italienischen Programms zwingend auch von der Erreichung eines ausschließlich auf den Erfolg der deutschen Gruppe bezogenen Ziels ab.

3.  

Die Einberufungsunterlagen zur Hauptversammlung werden nicht auf elektronischem Wege übermittelt (Ziffer 2.3.2 des Kodex).

Begründung:

Die Generali Deutschland Holding AG veröffentlicht die Einberufungsunterlagen regelmäßig auf ihrer Homepage und stellt sie den Aktionären und sonstigen interessierten Personen zum Download zur Verfügung. Mit Blick auf die Konsequenzen einer nicht ordnungsgemäßen Einberufung der Hauptversammlung halten Vorstand und Aufsichtsrat die Risiken einer generellen Übermittlung dieser Unterlagen auf elektronischem Weg jedoch für zu groß.

4.  

Eine individualisierte Darstellung der Vergütung der Vorstandsmitglieder im Corporate Governance Bericht des Jahresabschlusses erfolgt gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 18. Mai 2006 nicht (Ziffer 4.2.4, 4.2.5 des Kodex).

Begründung:

Die Hauptversammlung der Generali Deutschland Holding AG hat am 18. Mai 2006 beschlossen, zum Schutz der Privatsphäre der Vorstände keinen individualisierten Ausweis der Vorstandsvergütung im Jahres-und Konzernabschluss vorzunehmen.

5.  

Bei der Generali Deutschland Holding AG besteht kein Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats i.S.v. Ziffer 5.3.3 des Kodex.

Begründung:

Da die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der Generali Deutschland ohnedies in enger Kommunikation zueinander stehen, erscheint die Einrichtung eines solchen Ausschusses entbehrlich.

6.  

Eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder besteht nicht (Ziffer 5.4.1 des Kodex).

Begründung:
Für die Qualität der Arbeit eines Aufsichtsrats ist nicht das Alter einer Person sondern ihre individuellen Kenntnisse und Erfahrungen maßgeblich. Die Gesellschaft möchte den Aufsichtsrat unabhängig von Altersgrenzen mit hoch qualifizierten und erfahrenen Mitgliedern besetzen.

7.  

Eine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Begrenzung der Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften besteht nicht (Ziffer 5.4.5 des Kodex).

Begründung:

Im Aufsichtsrat der Generali Deutschland hat bislang kein praktisches Bedürfnis bestanden, eine über die gesetzlichen Regelungen hinaus gehende Begrenzung der Aufsichtsratsmandate bei konzernexternen börsennotierten Gesellschaften festzuschreiben. In vielen Fällen ist es nützlich, wenn Aufsichtsratsmitglieder ihre Erfahrungen aus konzernexternen Unternehmen einbringen können.

8.  

Eine individualisierte Darstellung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sowie eine Darstellung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder aufgrund sonstiger Geschäftsbeziehungen zur Gesellschaft oder zu Konzernunternehmen im Corporate Governance Bericht erfolgt nicht (Ziffer 5.4.6 Abs. 3 des Kodex).

Begründung:

Die Struktur der Vergütung des Aufsichtsrats ist in Satzung und Geschäftsbericht offen gelegt. Ein betragsmäßiger Individualausweis bringt keine kapitalmarktrelevante Zusatzinformation.

Aus geschäftspolitischen Erwägungen sollen außerdem keine Informationen offenbart werden, die Rückschlüsse auf die Ausgestaltung der Verbindung mit wichtigen Geschäftspartnern des Konzerns ermöglichen könnten. Aus Gründen der Gleichbehandlung wird die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie gesetzlich gefordert, in Summe ausgewiesen.

9.  

Eine Mitteilung gemäß Ziffer 5.4.7 des Kodex (Häufigkeit der Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrats) im Bericht des Aufsichtsrats erfolgt nicht.

Begründung:

Die Effizienz der Aufsichtsratsarbeit wurde bislang nicht durch das Fehlen von Mitgliedern beeinträchtigt. Von der Aufnahme einer derartigen Kontrollmitteilung in den Bericht des Aufsichtsrats wurde daher abgesehen.

 

Köln, 24. November 2009


Generali Deutschland Holding AG

Der Aufsichtsrat
Der Vorstand



Generali Gruppe