Die Generali Deutschland Holding AG ist die Führungsgesellschaft der Generali Deutschland Gruppe. Bei der Wahrnehmung ihrer durch Gesetz, Satzung und die jeweilige Geschäftsordnung bestimmten Aufgaben handeln Vorstand und Aufsichtsrat im Bewusstsein ihrer Verantwortung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Generali Deutschland Gruppe, zum Wohle der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen und im Interesse der Aktionäre.
Seit Abgabe der letztjährigen Erklärung nach § 161 AktG bis zum 5. August 2009 hat die Generali Deutschland Holding AG den am 08. August 2008 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ (Kodexfassung vom 6. Juni 2008) mit Ausnahme der seinerzeit bekannt gemachten Abweichungen entsprochen. Die Gesellschaft wird in Zukunft den im elektronischen Bundesanzeiger vom 5. August 2009 bekannt gemachten Empfehlungen (Kodexfassung vom 18. Juni 2009) mit folgenden Ausnahmen entsprechen:
| 1. | Die von der Gesellschaft für den Aufsichtsrat abgeschlossene D&O-Versicherung enthält keinen Selbstbehalt (Ziffer 3.8 Abs. 2 des Kodex). Begründung: Die Generali Deutschland Holding AG ist der Ansicht, dass ein Selbstbehalt im Hinblick auf die Verantwortung und Motivation der Aufsichtsratsmitglieder bei ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht erforderlich ist. |
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| 2. | Bei der Generali Deutschland Holding AG besteht kein eigenes Aktienoptionsprogramm (Ziffer 4.2.3, 7.1.3 des Kodex). |
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| 3. | Die Einberufungsunterlagen zur Hauptversammlung werden nicht auf elektronischem Wege übermittelt (Ziffer 2.3.2 des Kodex). |
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| 4. | Eine individualisierte Darstellung der Vergütung der Vorstandsmitglieder im Corporate Governance Bericht des Jahresabschlusses erfolgt gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 18. Mai 2006 nicht (Ziffer 4.2.4, 4.2.5 des Kodex). |
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| 5. | Bei der Generali Deutschland Holding AG besteht kein Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats i.S.v. Ziffer 5.3.3 des Kodex. |
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| 6. | Eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder besteht nicht (Ziffer 5.4.1 des Kodex). |
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| 7. | Eine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Begrenzung der Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften besteht nicht (Ziffer 5.4.5 des Kodex). |
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| 8. | Eine individualisierte Darstellung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sowie eine Darstellung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder aufgrund sonstiger Geschäftsbeziehungen zur Gesellschaft oder zu Konzernunternehmen im Corporate Governance Bericht erfolgt nicht (Ziffer 5.4.6 Abs. 3 des Kodex). |
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| 9. | Eine Mitteilung gemäß Ziffer 5.4.7 des Kodex (Häufigkeit der Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrats) im Bericht des Aufsichtsrats erfolgt nicht. |
Köln, 24. November 2009
Generali Deutschland Holding AG
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