Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG
(Directors' Dealings)

 


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Personen, die bei der Generali Deutschland Holding AG Führungsaufgaben wahrnehmen und Personen, die mit solchen Personen in einer engen Beziehung stehen, haben eigene Geschäfte mit Aktien der Generali Deutschland Holding AG oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Generali Deutschland Holding AG mitzuteilen. Diese Pflicht besteht nicht, solange die Gesamtsumme der Geschäfte einer Person mit Führungsaufgaben und der mit dieser Person in einer engen Beziehung stehenden Personen insgesamt einen Betrag von 5.000 Euro bis zum Ende des Kalenderjahres nicht erreicht (§ 15a Abs. 1 Satz 5 WpHG). Diese Mitteilung ist von der Generali Deutschland Holding AG unverzüglich für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet zu veröffentlichen.

Es liegt keine Meldung vor.

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